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Rechnungsberichtigung: Rückwirkung beim Vorsteuerabzug
(Quelle: FG Münster online )
Der 5. Senat des FG Münster hat sich mit der bisher nicht abschließend geklärten Frage beschäftigt, unter welchen Voraussetzungen die Berichtigung formell fehlerhafter Rechnungen rückwirkend zum Vorsteuerabzug berechtigt. Nach Ansicht des Finanzgerichts wirken im Einspruchsverfahren Rechnungsberichtigungen grds. zurück; danach, d.h. Berichtigungen erst im Klageverfahren, dagegen nicht mehr (FG Münster, Urteil v. 10.12.2015 - 5 K 4322/12 U; Revision zugelassen).
Hintergrund: Die Frage, ob einer Rechnungsberichtigung Rückwirkung zukommen kann, wird im Umsatzsteuerrecht seit Jahren kontrovers diskutiert. Bedeutung hat die Frage vor allem für die Zinsen nach § 233a AO. Nachzahlungszinsen werden in den Fällen der Rechnungsberichtigung von der Finanzverwaltung als Ausgleich dafür erhoben, dass der Steuerpflichtige die Vorsteuer aus der nicht ordnungsgemäßen (Erst-)Rechnung zunächst erhalten hat (s. hierzu Leonard in NWB 1/2015 S. 18). Hierzu führt das Finanzgericht weiter aus:
• Die ursprünglichen Rechnungen wiesen bis auf das Fehlen von Rechnungsnummern alle notwendigen Bestandteile von Rechnungen aus und waren somit einer Berichtigung zugänglich.
• Die bereits im Einspruchsverfahren vorgelegten berichtigten Rechnungen müssen gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1, § 14 UStG, § 31 Abs. 5 UStDV vorsteuerwirksam in den Streitjahren berücksichtigt werden.
• Nach der Rechtsprechung des EuGH in den Rechtssachen Pannon Gep, und Petrona Transports SA, kann der Vorsteuerabzug nicht allein aus formellen Gründen versagt werden, wenn vor Erlass der Entscheidung der Finanzbehörde dieser berichtigter Rechnungen zugehen.
• Der Senat sieht in der „Entscheidung der Finanzbehörde“ die Einspruchsentscheidung und nicht den Steuerbescheid, denn der Steuerbescheid ist gemäß § 367 Abs. 2 AO in vollem Umfang erneut zu prüfen, so dass die Finanzbehörde letztlich erst mit Erlass der Einspruchsentscheidung eine (abschließende) Entscheidung getroffen hat (so auch FG Hamburg v. 20.10.2014 - V 214/14; zweifelnd: FG Niedersachsen, Beschluss v. 3.7.2014 - 5 K 40/14).
• Die erst im Klageverfahren vorgelegten berichtigten Rechnungen können hingegen nicht rückwirkend für die Streitjahre vorsteuerwirksam berücksichtigt werden. Nach der vorgenannten EuGH Rechtsprechung ist die Rückwirkung von Rechnungsberichtigungen ausdrücklich auf Zeiträume vor Erlass der Verwaltungsentscheidung begrenzt.
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