Fach News

 

Zeitpunkt der Aktivierung von Steuererstattungsansprüchen

 

(Quelle: Haufe-Online OFD Niedersachsen, Verfügung vom 25.11.2015, S 2133-31-St 222/St 221)

 

Die OFD Niedersachsen stellt in zwei neuen Verfügungen dar, wie Ansprüche auf Steuererstattungen und Erstattungszinsen, sowie zukünftig anfallende Nachzahlungszinsen bilanziell abgebildet werden müssen.

 

Zu welchem Bilanzstichtag ein Unternehmer einen Steuererstattungsanspruch aktivieren muss, der sich aus einer zu seinen Gunsten geänderten Rechtsauffassung ergibt, hat die Oberfinanzdirektion Niedersachsen (OFD) mit Verfügung vom 25.11.2015 dargestellt. Aktivierung von Steuererstattungsansprüchen Bestrittene Forderungen dürfen nach der ständigen Rechtsprechung des BFH erst dann aktiviert und als realisierte Erträge erfasst werden, wenn und soweit sie entweder rechtskräftig festgestellt oder vom Schuldner anerkannt worden sind (Folge des Vorsichtsprinzips).

 

Ansprüche auf Steuererstattungen dürfen demnach nur dann in der Bilanz aktiviert werden, wenn sie am maßgeblichen Bilanzstichtag einen durchsetzbaren gegenwärtigen Vermögenswert verkörpern. Sie können nach der OFD-Weisung frühestens aktiviert werden, wenn sie nach den steuerrechtlichen Vorschriften entstanden und hinreichend sicher sind (Realisationsprinzip). Diese Aktivierungsvoraussetzungen sind bei vom Finanzamt zunächst bestrittenen Erstattungsansprüchen erst erfüllt, wenn einer Anspruchsrealisierung am entsprechenden Bilanzstichtag keine materiell-rechtlichen und verfahrensrechtlichen Hindernisse entgegenstehen (das Finanzamt den Anspruch also nicht mehr bestreitet) oder wenn der Anspruch aufgrund einer veröffentlichten verwaltungsinternen Weisung nicht mehr bestritten werden darf.

 

Eine Aktivierung setzt nach der OFD-Verfügung also voraus, dass eine Rechtsfrage höchstrichterlich entschieden worden ist, die Finanzverwaltung das Urteil vorbehaltslos im Bundessteuerblatt II veröffentlicht (= es also allgemein anwendet) und der betroffene Steuerbescheid verfahrensrechtlich noch änderbar ist. Behandlung von Zinsen Welche bilanziellen Grundsätze für Erstattungs- und Nachzahlungszinsen gelten, beleuchtete die OFD mit weiterer Verfügung vom 30.11.2015. Steuererstattungszinsen Der Anspruch auf Steuererstattungszinsen entsteht nach § 233a Abs. 1 AO zwar erst, wenn eine (Betriebs-)Steuerfestsetzung mit Steuererstattung ergeht, eine entsprechende Forderung auf Erstattungszinsen muss ein Unternehmer allerdings schon nach Ablauf von 15 Monaten nach dem Steuererstattungsjahr ausweisen, da ab diesem Zeitpunkt der Zinslauf beginnt (§ 233a Abs. 2 AO). Dies gilt unabhängig davon, ob das Finanzamt die entsprechende Steuer zu diesem Zeitpunkt bereits festgesetzt hat. Daraus folgt, dass eine Forderung auf Steuererstattungszinsen frühestens zu dem Bilanzstichtag zu aktivieren ist, der 15 Monate nach dem Ablauf des Steuerentstehungsjahres liegt.

 

Die OFD erklärt jedoch, dass der Forderungsausweis nur diejenigen Zinsen umfassen darf, die bis zum Bilanzstichtag wirtschaftlich entstanden sind. Aktivierung setzt hinreichende Sicherheit voraus Auch ein Anspruch auf Erstattungszinsen darf nach Abstimmung auf Bund-Länder-Ebene frühestens aktiviert werden, wenn er hinreichend sicher ist. Dies kann nicht erst zu dem Bilanzstichtag der Fall sein, der nach der Bekanntgabe der begünstigenden Verwaltungsentscheidung folgt, sondern bereits zu einem früheren Zeitpunkt, wenn weder materiell-rechtliche noch verfahrensrechtliche Hindernisse der Anspruchsrealisierung entgegenstehen. Folgendes Beispiel verdeutlicht diese Aussage: 

 

Zur bilanzsteuerlichen Behandlung von zu zahlenden Nachforderungszinsen erklärt die OFD, dass ein Unternehmer frühestens 15 Monate nach Ablauf des Steuernachforderungsjahres eine entsprechende Rückstellung bilden darf. Diese Rückstellung darf allerdings nur diejenigen Zinsen erfassen, die bis zu diesem Zeitpunkt wirtschaftlich entstanden sind. OFD Niedersachsen, Verfügungen v. 30.11.2015, S 2133 – 22 – St 222/St 221 und v. 25.11.2015, S 2133 – 31 – St 222/St 221

 

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