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BFH: Steueransprüche verjähren nicht am Wochenende

 

(Quelle: BFH , Urteil vom 20.01.2016 - VI R 14/15 )

 

Fällt das Jahresende auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Samstag, endet die Festsetzungsfrist für Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis erst mit Ablauf des nächstfolgenden Werktags. Dies hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 20.01.2016 klargestellt. Die Entscheidung des BFH ist auch für die Verjährung zum Jahresende 2016 von Bedeutung, da der 31.12.2016 auf einen Samstag fällt (Az.: VI R 14/15).

 

 Im Streitfall beantragte ein Arbeitnehmer für 2007 die sogenannte Antragsveranlagung gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG. Der Antrag ist innerhalb der sogenannten Festsetzungsfrist zu stellen. Diese Frist beginnt mit Ablauf des Jahres der Steuerentstehung und beträgt vier Jahre. Der Antrag ging im konkreten Fall beim Finanzamt erst am 02.01.2012 ein. Die Behörde und das Finanzgericht sahen dies als verspätet an, da die Festsetzungsfrist bereits mit Ablauf des 31.12.2011 geendet habe.

 

 Dem ist der BFH entgegengetreten. Der Kläger habe den gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG erforderlichen Antrag rechtzeitig gestellt. Zwar verjähre die Einkommensteuer 2007 eigentlich mit Ablauf des Jahres 2011. Als Besonderheit sei aber zu berücksichtigen, dass das Jahresende 2011 auf einen Samstag gefallen sei. In einem solchen Fall trete Verjährung nicht mit Ablauf des 31.12., sondern nach § 108 Abs. 3 AO erst mit Ablauf des nächsten Werktages und damit am 02.01.2012 ein. Folglich sei der Kläger – entgegen der Auffassung von Finanzamt und Finanzgericht – für 2007 zur Einkommensteuer zu veranlagen.

 

 

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