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Strafprozesskosten nach Verkehrsunfall auf Dienstreise nicht steuerlich absetzbar

 

 

(Quelle: beck-online FG Rheinland-Pfalz , Urteil vom 22.01.2016 - 4 K 1572/14 )

 

Die Kosten eines Strafprozesses wegen einer vorsätzlichen Straftat, die auf einem Verkehrsunfall beruht, sind auch dann nicht steuerlich absetzbar, wenn sich der Unfall bei einer Dienstreise ereignet hat. Dies hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 22.01.2016 entschieden.

 

Die Prozesskosten seien weder als Werbungskosten noch als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig (Az.: 4 K 1572/14). Kläger will Verteidigerkosten nach Verkehrsunfall auf Dienstreise steuerlich absetzen Der Kläger ist Angestellter und verursachte mit seinem Sportwagen während einer Dienstreise aufgrund erheblich überhöhter Geschwindigkeit einen schweren Verkehrsunfall. Infolge des Unfalls verstarb eine junge Frau, eine weitere erlitt eine Querschnittslähmung.

 

Der Kläger wurde deshalb unter anderem wegen fahrlässiger Tötung und vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung angeklagt und nach einem mehrjährigen Strafprozess über mehrere Instanzen zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Kosten seines Strafverteidigers in Höhe von 66.449 Euro wollte er steuerlich geltend machen. Dies lehnte das beklagte Finanzamt ab. Dagegen klagte der Kläger beim FG. FG: Kosten mangels Zuordenbarkeit zu beruflicher Sphäre nicht als Werbungskosten abzugsfähig Das FG hat die Klage abgewiesen.

 

Die Strafverteidigerkosten seien nicht als Werbungskosten bei den Arbeitseinkünften des Klägers abzugsfähig. Ein Werbungskostenabzug komme nicht in Betracht, weil die Kosten in erster Linie durch die Straftat und die rücksichtslose Verkehrsgesinnung des Klägers verursacht worden seien. Sie seien deshalb nicht der beruflichen Sphäre zuzuordnen und insbesondere nicht mit "Unfallkosten" vergleichbar, die unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich abzugsfähig seien (zum Beispiel Reparaturkosten).

 

Kosten mangels Unausweichlichkeit der Straftat auch nicht als außergewöhnliche Belastung absetzbar Auch eine Berücksichtigung der Kosten als sogenannte außergewöhnliche Belastung verneinte das FG. Eine außergewöhnliche Belastung liege nur dann vor, wenn es sich um zwangsläufige, unausweichliche Aufwendungen handle. Eine vorsätzliche Straftat sei nicht unausweichlich, da sie verboten ist. Dementsprechend fehle sämtlichen Kosten, die dem Kläger wegen des Strafprozesses entstanden seien, die erforderliche

 

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