Fach News

 

Rückstellungen für Kosten eines zukünftigen Prozesses

 

(Quelle: BFH Beschluss vom 11.11.2015, I B 3/15)

 

Immer wieder stellt sich in der Praxis die Frage, ob Rückstellungen für die Kosten eines Gerichtsverfahrens auch schon gebildet werden können, wenn ein solcher Prozess am Bilanzstichtag noch nicht anhängig ist.

 

Mit heute veröffentlichten Beschluss vom 11.11.2015, I B 3/15 hat dies der BFH abgelehnt und hält damit an seiner strengen Auffassung fest, dass Rückstellungen für Prozesskosten für am Bilanzstichtag noch nicht anhängige Verfahren nicht gebildet werden können.

 

Nicht Stellung nehmen musste der BFH zu der Frage, ob ausnahmsweise ein werterhellendes Ereignis vorliegen würde, wenn sich unter Würdigung der Gesamtumstände die tatsächliche Einlegung des Rechtsmittels am Bilanzstichtag nur noch als selbstverständliche und daher rein formale Handlung darstellt. Jedoch hält der BFH dieses nur dann für möglich, wenn ein erstinstanzliches Verfahren am Bilanzstichtag bereits abgeschlossen ist und die Rechtsmitteleinlegung erst nach dem Bilanzstichtag erfolgt.

 

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