Fach News

 

Wohnungseinrichtung fällt bei doppelter Haushaltsführung nicht unter nur begrenzt abzugsfähige Unterkunftskosten

 

FG Düsseldorf , Urteil vom 14.03.2017 - 13 K 1216/16 E

 

Die Kosten für die notwendige Einrichtung der Wohnung im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung gehören nicht zu den Unterkunftskosten, deren Abzug auf 1.000 Euro im Monat begrenzt ist. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 14.03.2017 (Az.: 13 K 1216/16 E). Das Gericht tritt damit der Ansicht der Finanzverwaltung entgegen, wie sie aus dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums zum neuen steuerlichen Reisekostenrecht hervorgeht. Es hat deswegen die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Streit um unbegrenzte Abzugsfähigkeit der Einrichtungskosten

Der Kläger unterhielt im Streitjahr 2014 ab dem 01.05. neben seinem eigenen Hausstand (Lebensmittelpunkt) eine Wohnung am Ort seiner ersten Tätigkeitsstätte. Mit seiner Einkommensteuererklärung begehrte er den Abzug von notwendigen Mehraufwendungen für eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung (Miete zuzüglich Nebenkosten, Aufwendungen für Möbel und Einrichtungsgegenstände). Das beklagte Finanzamt berücksichtigte die Aufwendungen nur insoweit, als sie den Betrag von 1.000 Euro pro Monat nicht überstiegen. Dagegen wandten sich der Kläger und seine Ehefrau mit Einspruch und Klage und machten geltend, die Aufwendungen für die Einrichtung der Wohnung seien unbeschränkt abzugsfähig, da sie keine Unterkunftskosten darstellten.

FG Düsseldorf: Höchstbetrag gilt nicht für Kosten der Einrichtung

Das FG Düsseldorf ist dieser Argumentation gefolgt. Nach der gesetzlichen Regelung könnten als Unterkunftskosten für die doppelte Haushaltsführung im Inland die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft in Höhe von höchstens 1.000 Euro im Monat angesetzt werden. Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und Hausrat würden jedoch – entgegen der Auffassung des Finanzamts – vom Höchstbetrag nicht erfasst.

FG argumentiert mit Wortlaut des Gesetzes

Dem Wortlaut des Gesetzes lasse sich keine Begrenzung des Abzugs von Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und notwendigen Hausrat entnehmen. Eine solche ergebe sich auch nicht aus teleologischen und historischen Erwägungen. Gesetzgeberisches Ziel der Neuregelung sei es, nur die Kosten für die Unterkunft auf 1.000 Euro monatlich zu begrenzen, nicht hingegen sonstige notwendige Aufwendungen.

 

 

Software

Lexware bietet eine breite Palette kaufmännischer Softwarelösungen - von Buchhaltung, Auftragsbearbeitung und Lohnabrechnung bis hin zu cleveren Branchen- und Komplettlösungen und vielem mehr. Mit den Programmen von Lexware erledigen Sie Ihre Büroarbeiten...

AGB

§ 1 Allgemeines Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der Finanzbuchhaltung-Service, nachstehend „FiBu-Service“ genannt. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch ohne ausdrücklichen Widerspruch...

News

Wohnungseinrichtung bei doppelter Haushaltsführung ,  
Die Kosten für die notwendige Einrichtung der Wohnung im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung gehören nicht zu den Unterkunftskosten....