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Betriebsveranstaltungen: Betriebsausgabenabzug für Kostenbestandteile

 

OFD Nordrhein-Westfalen, Kurzinformation vom 21.9.2016, ESt-Nr. 20/2016

 

Das BMF-Schreiben vom 14.10.2015 (IV C 5 – S 2332/15/10001, BStBl. I 2015, 832) befasst sich umfassend mit der lohn- und umsatzsteuerlichen Behandlung von Betriebsveranstaltungen im Anwendungsbereich des sog. ZKAnpG („Gesetz zur Anpassung der AO an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ vom 22.12.2014, BGBl. I 2014, 2417).

Ergänzend dazu ist beim Betriebsausgabenabzug im Zusammenhang mit Betriebsveranstaltungen Folgendes zu beachten:

 

Zur steuerlichen Beurteilung ist zwischen betrieblich und geschäftlich veranlassten Veranstaltungen zu unterscheiden:

 

 - Eine Veranstaltung gilt als betrieblich, wenn sie überwiegend für eigene Arbeitnehmer (gegebenenfalls mit Begleitpersonen) stattfindet. Betriebsveranstaltungen im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG sind grundsätzlich betrieblich veranlasst.

 

 - Im Gegensatz dazu ist eine Veranstaltung als geschäftlich anzusehen, wenn überwiegend betriebsfremde Personen (z.B. Geschäftsfreunde, Kunden, Lieferanten u.Ä.) teilnehmen. Indiz für die Abgrenzung ist die Überwiegensprüfung.

 

Betriebsausgabenabzug bei betrieblicher Veranstaltung

 

Zuwendungen im Sinne der Tz. 2 des oben genannten BMF-Schreibens an eigene Arbeitnehmer (auch ehemalige Arbeitnehmer als Arbeitnehmer im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 LStDV, Praktikanten, Referendare u.Ä.) und deren teilnehmende Begleitpersonen zuzüglich der gegebenenfalls nicht abziehbaren Vorsteuer berechtigen in vollem Umfang zum Betriebsausgabenabzug. Dies gilt auch für Aufwendungen, die auf den teilnehmenden Arbeitgeber und dessen Begleitperson entfallen, soweit auch Begleitpersonen der Arbeitnehmer in gleichem Maße an der Veranstaltung teilnehmen können.

 

Aufwendungen, die der geschäftlich veranlassten Teilnahme von Geschäftspartnern oder Arbeitnehmern verbundener Unternehmen und Leiharbeitern sowie deren Begleitpersonen an betrieblich veranlassten Veranstaltungen zuzuordnen sind, unterliegen dagegen den Beschränkungen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nrn. 1 und 2 EStG (R 4.10 Abs. 7 Satz 3 EStR).

 

Aufwendungen, die auf die privat veranlasste Teilnahme von Personen entfallen (z.B. Begleitperson des Arbeitgebers, soweit die Teilnahme von Begleitpersonen den Arbeitnehmern nicht eingeräumt wird), sind vom Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen.

 

Betriebsausgabenabzug bei geschäftlicher Veranstaltung

 

Soweit der Aufwand für Bewirtungskosten sowie die übrigen Kosten (vgl. Tz. 2 Buchst. b bis g des oben genannten BMF-Schreibens) auf Geschäftspartner oder Arbeitnehmer verbundener Unternehmen und Leiharbeiter sowie deren Begleitpersonen entfällt, gelten die Beschränkungen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nrn. 1 und 2 EStG.

 

Nehmen daneben auch Arbeitnehmer an geschäftlichen Veranstaltungen teil, ist der Betriebsausgabenabzug für diese ebenfalls nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nrn. 1 und 2 EStG beschränkt (R 4.10 Abs. 6 Satz 7 EStR). Der Anteil der auf einen Personenkreis entfallenden Aufwendungen bestimmt sich jeweils nach Maßgabe der Tz. 4 Buchst. a des oben genannten BMF-Schreibens.

 

 

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